Das Bestellerprinzip gilt nicht bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien. Warum das so ist und was Sie als Arbeitgeber, Mieter oder Vermieter noch zu diesem Thema wissen sollten.
Unterschiede zwischen gewerblichem Mietrecht und Wohnungsmietrecht
Viele Unternehmen arbeiten mit einem Immobilienmakler zusammen. Üblicherweise geht es dabei um Gewerbeimmobilien.
Manchmal geht es aber auch um Wohnräume. Sei es bei der Belegung einer unternehmenseigenen Wohnung oder bei der Unterstützung eines Mitarbeiters bei der Suche nach einer neuen Wohnung. In solchen Fällen gilt jedoch nicht das gewerbliche Mietrecht, sondern das Wohnungsmietrecht, und damit auch die seit 1. Juni 2015 geltende neue Vorschrift des Bestellerprinzips bei der Vermietung von Wohnungen.
Danach bezahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat. Der ohnehin schon komplexe rechtliche Rahmen - massgeblich sind die Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG) sowie des Mietnovellierungsgesetzes (MietNovG) - wird damit vor allem für Makler teilweise noch schwieriger.
Bestellerprinzip bei der Vermietung von Gewerbeflächen
Bei der Vermietung von Gewerbeflächen gibt es kein Bestellerprinzip. In erster Linie hängt dies von der Lage und Qualität der angebotenen Mietflächen ab, ob der Makler vom Mieter oder vom Vermieter eine Provisionszusage erhält.