Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben sich bereits am 7. Februar 2022 über die Rahmenbedingungen der Zahnarztnummernvergabe verständigt. Damit wurden Zahnarztpraxen, zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften und zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren vor neue Compliance-Vorgaben gestellt.
Neue Regeln seit 1. Januar 2023
Die gesetzliche Vorgabe zur Vergabe von (Zahn)-Arztnummern als Kennzeichen im Abrechnungsverfahren existiert bereits seit dem 1. Januar 2000. Bisher wurde sie im zahnärztlichen Bereich jedoch nicht umgesetzt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Vergabe einer einheitlichen (Zahn)-Arztnummer das Abrechnungsverfahren und die Auswertung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungsdaten erleichtert werden.
Während von der ärztlichen Selbstverwaltung dieses gesetzgeberische Ziel zeitnah umgesetzt wurde und seither jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt die lebenslange Arztnummer (LARN) zugeordnet bekommt, hat der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erst am 8. Dezember 2021 eine entsprechende Richtlinie zur Vergabe der Zahnarztnummern beschlossen.
Zusammensetzung der Zahnarztnummern
Wie setzt sich die Zahnarztnummer eigentlich zusammen? Sie besteht aus neun Ziffern. Einer sechsstelligen eindeutigen Ziffernfolge (erste 6 Ziffern), einer Prüfziffer (siebte Stelle) und einer zweistelligen Zahnarztkennung (letzen beiden Stellen).