Die Begründung des womöglich wichtigsten Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (BAG - 1 ABR 22/21) wurde nun veröffentlicht. Es gibt nun keine Ausreden mehr für die Zeiterfassung. Oder etwa doch?
Arbeitgeber mussten bisher nur Mehrarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit ihrer Beschäftigten erfassen. Das hat sich nun geändert. Im Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im September darauf hingewiesen, dass sich aus dem Paragraphen 3 des Arbeitsschutzgesetzes auch die Pflicht ergibt, die generelle Arbeitszeit zu erfassen. Das BAG hatte sich mit einem Fall befasst, bei dem es darum ging, ob Betriebsräte auf die Einführung eines elektrischen Arbeitszeiterfassungssystems pochen können und bei dieser Thematik ein Intiativrecht haben. Das haben sie nicht, entschied das Gericht. Es bezog sich dabei auf das Arbeitsschutzgesetz, was die Entscheidung zu einem Grundsatzurteil machte. Wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, sei eine betriebliche Mitbestimmung und ein Initiativrecht ausgeschlossen. Und diese Verpflichtung gebe es in Deutschland.
Wie legt das Bundesarbeitsgericht das Gesetz aus?
Im 2019 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällten »Stechuhr-Urteil« heisst es, dass in EU-Staaten ansässige Unternehmen eine objektive, verlässliche und zugängliche Zeiterfassung vornehmen müssen, um ihre Mitarbeitenden zu schützen.