Mein kleiner Beitrag zur Optimierung der Rechtsberatung in Sachen der lebzeitigen Übertragung und des Erbrechts: Österreich und Deutschland
Die größte Gruppe an nicht österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Österreich mit rund 225.000 Menschen stellen die deutschen Staatsbürger dar. Die meisten von ihnen leben in Wien, daher habe auch ich in Wien-Mariahilf sehr viel mit diesbezüglichen staatenübergreifenden Rechtsfragen zu tun. In der notariellen Beratung muss oft geklärt werden, ob österreichisches Recht oder deutsches Recht anzuwenden sein könnte. Dies kann in vielen Bereichen, wie z. B. auch im Eherecht spannend werden, aber ich möchte mich an dieser Stelle insbesondere auf das Schenkungs- und Erbrecht im weitesten Sinne konzentrieren. Die EU-Erbrechtsverordnung hat hier im Falle des Todes einer Person für die Mitgliedsstaaten, in denen sie gültig ist, die Zweifelsregel eingeführt, dass sowohl die Zuständigkeit als auch die materiell rechtlichen Regeln, die zur Anwendung kommen, vom gewöhnlichen Aufenthalt der Person abhängen. Wer aber bewusst wählen will, der sucht Beratung. Hier ist dann das Recht des Herkunftsstaates mit dem Recht des Staates, in dem die Person den gewöhnlichen Aufenthalt hat zu vergleichen. Besonders bei der Testamentserrichtung ist diese Wahlmöglichkeit immer ein Thema.
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