Temporäre Streichung der Grundbuchseintragungsgebühr
Die Politik reagiert endlich auf den Stillstand des Immobilienmarktes. Die temporäre Streichung der Grundbuchseintragungsgebühr in besonderen Fällen wurde in der Sitzung des Nationalrates vom 20.03.2024 vom Plenum angenommen. Nunmehr folgen noch die formellen nötigen Tätigkeiten zum in Kraft setzen der Regelung. Diese wird wie folgt aussehen:
Die Grundbucheintragungsgebühr für Eigenheime bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,-- und etwaige Pfandrechtseintragungsgebühren in der gleichen Höhe sollen vorübergehend entfallen.
Vorgehen und Voraussetzungen:
Dafür musst die Gebührenbefreiung mit dem Grundbuchsantrag beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die neu gebaute oder angeschaffte Wohnimmobilie selbst genutzt wird und so der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Das dringende Wohnbedürfnis soll durch eine Meldebestätigung nachgewiesen werden. Das Wohnbedürfnis ist dringend, wenn der Eintragungswerber die neue Wohnstätte als Wohnung verwenden will und dabei die bisherige Wohnstätte aufgibt. Für den Teil des Kaufpreises, der über EUR 500.000,-- liegt, sind ebenfalls Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2 Mio. besteht keine Gebührenbefreiung. Nicht von der Regelung erfasst sind vererbte oder geschenkte Immobilien.
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