𝐕𝐞𝐫𝐥𝐚𝐬𝐬𝐞𝐧𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐭𝐬𝐯𝐞𝐫𝐟𝐚𝐡𝐫𝐞𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐒𝐩𝐚𝐫𝐛ü𝐜𝐡𝐞𝐫
Sparbücher und die Zugehörigkeit im Verlassenschaftsverfahren sind sehr oft ein großes Thema. Hier gibt es auch eine durchaus sehr einzelfallbezogene Judikatur.
Grundsätzlich gilt ja im Zweifel bei allen Werten, die in einem Verlassenschaftsverfahren auftauchen, dass sie der Person, auf die sie lauten, auch gehören.
Judikatur und Meldepflicht
Nach einer klaren Judikatur sind nunmehr alle Zweifel ausgeräumt, dass alle legitimierten Werte dem Gerichtskommissär, als Vertreter des Verlassenschaftsgerichtes zu melden sind. Lange haben sich die Banken hier gewehrt, leider zum Schaden der Gläubiger und Pflichtteilsberechtigten, die oft um das ihnen zustehende Geld umgefallen sind. Das ist jetzt nicht mehr so leicht möglich.
Problematik der Todesfallsperre und Übertragungen
Ja nach Bank werden die Werte aber manchmal trotzdem nicht mit einer Todesfallsperre versehen. Argument ist, dass ja das Sparbuch samt Losungswort schon an wen anderen übertragen worden sein hätte können. Das wirft viele schwierige Fragen auf und löst auch oft Streit aus. Die Inhaber der Sparbücher berufen sich darauf, dass sich die Sparbücher nicht nur in ihrem Besitz befänden, sondern sie auch das Losungswort kennen würden. So hätten eine Handschenkung stattgefunden.
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